Beiträge von Spook

    Also wenn ich das hier so lese, weiss ich nicht, was ihr wollt? Einen kleinen und kurzen Auspuff der aber nicht zu laut sein soll. Und wie bitteschön soll das gehen? Wenn der HURRIC Pro2 schon zu laut ist, wie soll dann ein MiVV Double Gun die Geräuschwerte einhalten? Ist doch klar, je kleiner der Endtopf umso lauter wird die Mühle!


    Wenn man es genau nimmt, wird wohl fast jeder zweite Zubehörauspuff zu laut sein!

    Also ich hatte auch den HURRIC Pro2 an meiner FZ-8. Ich habe KEINEN Leisungsverlust bemerkt. War echt zufrieden damit. Auch mit der Lautstärke. Bin aber jetzt auch eine FZ-1 umgestiegen. Da war schon der SHARK Factory verbaut. Sonst hätte ich mir auch wieder den Pro2 geholt.

    Ich fahre den Tankrucksack von FAMSA. Der wird auf eine Grundplatte mittels Reißverschluß befestigt. Die Grundplatte hat an der Unterseite eine spezielle Unterlage damit der Tank nicht verkratzt wird und wird mittels Gurtsystem am Bike befestigt. Kann den nur empfehlen.

    Ich steige wohl auf eine schwarze FZ1 um. Mein Kumpel will seine FZ1 nämlich verkaufen und da weiß ich was ich bekomme und wer sie gefahren hat. Meine FZ8 wird dann wohl beim Händler Inzahlung gegeben wo er sein neues Bike holt. Die FZ1 hat schon einiges an Umbauten wie eine SHARK Factory Auspuffanlage, kleinen KZH, PAZZO Hebel, PIPERCROSS Luftfilter, BODYSTYLE Bugspoiler und noch einiges an Kleinkram. Mir fehlt halt der richtige Bums bei der FZ8, den ich vorher bei meiner Z1000 hatte.

    @ Angelo


    Hab den HURRIC Pro2 auch in black. Hab ihn jetzt ca. 2-3 Wochen. Bin zufrieden damit. Ist aber schon von der Lautstärke an der Grenze. Mir gefällts
    :thumbsup:. Wenn ich den mit Aufkleber bekommen hätte, wäre diese eh sofort weggekommen.



    Hier mal ein Bild davon


    Hallo und herzlich willkommen hier im Forum.


    Habe mir nach langem Überlegen und ein paar Probefahrten auch die FZ8 zugelegt. Die FZ1 stand aber auch zur Debatte, habe mich aber dann für die FZ8 entschieden. Dachte, die 8er würde mir ausreichen. Ich muß aber ehrlich sagen, daß sie mir doch ein wenig zu schwach ist, gegenüber der FZ1. Hatte vorher eine KAWASAKI Z1000. 1000ccm sind halt doch was anderes! Mal sehen, was nächstes Jahr kommt...! Für dieses Jahr reicht mir die FZ8 jedenfalls noch. Wie schon gesagt, nächstes Jahr sehen wir mal weiter...vielleicht gewöhne ich mich auch daran. Man wird halt auch älter :D

    Also ich habe mir kleine Blinker aus der Bucht besorgt, sowie ein lastunabhängiges Blinkrelais. Alles funzt einwandrei. Blinkfrequenz stimmt und man sieht die Blinker auch sehr gut.

    Bevor ich eine FZ8 nach LKM gebe um mehr Motorleistung zu haben, kaufe ich mir lieber ne FZ1. Da hat man die Leistung von Hause aus und noch 200ccm mehr. Meine Meinung.

    Hallo und herzlich willkommen hier im Forum :thumbsup: . Bin ja auch erst seit kurzem hier angemeldet.


    Stehe jetzt auch vor der Entscheidung, FZ8 oder FZ1. Habe beide probegefahren und kann mich aber noch nicht so recht entscheiden.

    Ist immer ärgerlich mit den Kontrollen. Warscheinlich wurde hier auch wieder falsch gemessen, wie eigentlich fast immer. Du schreibts, dass es ein Motorradpolizist war. Hatte der denn das richtige Meßgerät dabei? Wurde im richtigen Abstand und im richtigen Winkel gemessen? Ich grins mir dann immer nur einen, wenn´s mich erwischt, denn die drehen meistens nur am Hahn und halten hinten ein Mikro dran :thumbdown: . Wenn ich sie dann aufkläre, wie die Messung zu erfolgen hat, kommen die auch immer mit Sicherstellung/Beschlagnahme. Dazu haben die aber kein Recht. Die können einem höchsten eine Mängelkarte ausstellen. Genauso kommt immer die Frage: Haben Sie eine ABE? Die wissen garnicht, dass man keine ABE oder EG/BE mehr mitführen muß, dies steht auch im §19 der STVZO.


    Habe das hier mal aus dem Internet gezogen und habe das bei meinen Papieren. Bin bis heute immer damit durchgekommen.


    BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ?
    Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechen- den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.


    Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen. Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelberich nach § 17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
    Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:


    "Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ..." . Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat ( man besitzt gültige Fahrzeugpapiere ), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.


    Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe- haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.


    Zu einer „normalen" Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnismäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des Motorrades, versucht sofort Euren Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike - schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.


    ________________________________________________________________________________


    alle Angaben ohne Gewähr!



    Leider weiß ich nicht mehr, wo ich dies gefunden habe.